Statut der Fraktion
Die Grünen im Rat - Grün-Offene Liste
Die Fraktion Die Grünen im Rat - Grün-Offene Liste im Rat der Stadt Oberhausen hat auf ihrer Sitzung vom 25.09.2020 das folgende Statut beschlossen und

auf der Fraktionssitzung am 31.05.2021 wie folgt geändert:
§ 1
Ziele und Aufgaben
1. Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung, Umsetzung und Verwirklichung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN sowie von „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, KREISVERBAND OBERHAUSEN“.
Die Fraktion orientiert ihre kommunalpolitische Arbeit an sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen.
Die Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist besonders zu fördern, eine Quotierung von Fraktionsgremien ist anzustreben.
2. Aufgabe der Fraktion ist es,
a) die einheitliche Willensbildung ihrer Mitglieder zu ermöglichen und zu fördern sowie ihr geschlossenes Auftreten sicherzustellen,
b) die Bürger*innen dieser Stadt laufend über die kommunalpolitischen Ziele und Auffassungen der Fraktion zu informieren,
c) die Beteiligung der Bürger*innen an der Willensbildung zu gewährleisten, unter anderem durch regelmäßige offene Fraktionsveranstaltungen,
d) einen jährlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen,
e) die enge Zusammenarbeit mit den Organen (MV, Vorstand) des KV zu suchen und zu pflegen.
 

§ 2
Mitgliedschaft

1. Die in den Rat gewählten Mandatsträger*innen der Grün-Offenen Liste bilden für die Dauer einer Wahlperiode die Fraktion, die den Namen „Die Grünen im Rat - Grün-Offene Liste" trägt.
2. Die von der Fraktion benannten sachkundigen Bürger*innen und Einwohner*innen, die in Ausschüssen gemäß § 41 GO NW mitwirken, sind bei der internen Willensbildung der Fraktion gleichberechtigt beteiligt.
3. Die Fraktion ist Mitglied in der kommunalpolitischen Vereinigung „GRÜNE-Alternative in den Räten NRW (GAR-NRW).
4. Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch Austritt oder durch Ausschluss (siehe § 8 dieses Statuts).
5. Andere Mitglieder des Rates der Stadt können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Fraktionsbeschluss vorliegt.
 

§ 3
Fraktion und Fraktionssitzungen

1. Die Versammlung der Fraktionsmitglieder bestimmt die Grundlinien der Politik der Fraktion auf Basis des Kommunalwahlprogramms von „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, KREISVERBAND OBERHAUSEN ". Sie entscheidet über anstehende Einzelfragen.
2. Sie wählt den bzw. die Fraktionssprecher*in sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und bestimmt - auf der Basis eines Votums der Mitgliederversammlung - die auf die Fraktion entfallenden Mitglieder der Fachausschüsse des Rates. Der bzw. die Sprecher*in vertritt die Fraktion nach innen und außen. Sie bzw. er wird für die Dauer eines Jahres gewählt.
3. Die Fraktion wird durch den bzw. die Sprecher*in einberufen und tagt regelmäßig vorzugsweise montags.
4. Die Fraktion stellt eine(n) hauptamtliche(n) Geschäftsführer*in sowie eine/n Fraktionsreferent*in ein und schließt mit diesen Arbeitsverträge ab.
5. Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat und seine Ausschüsse sind möglichst vor der Einbringung der Versammlung zur Kenntnis zu geben.
6. Namens der Fraktion können öffentliche Erklärungen nur abgegeben werden, wenn ein Fraktionsbeschluss vorliegt oder die Erklärung der inhaltlichen Beschlusslage entspricht.
7. Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich, alle Anwesenden haben Rederecht. Stehen Angelegenheiten zur Beratung an, die Gegenstand einer nichtöffentlichen Rats- oder Ausschusssitzung waren oder werden, haben die nicht zur Teilnahme an solchen nichtöffentlichen Sitzungen Berechtigten den Sitzungsraum zu verlassen. Auf Beschluss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Fraktionsmitglieder kann die Öffentlichkeit auf Mitglieder der Fraktion und des Kreisvorstandes von „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, KREISVERBAND OBERHAUSEN" beschränkt werden.
8. Für jede Fraktionssitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen. Dies erfolgt in der Regel durch die Geschäftsführung. Es wird den Fraktionsmitgliedern, dem Kreisvorstand und den Bezirksvertreter*innen von „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, KREISVERBAND OBERHAUSEN" zugeleitet. Nichtöffentliche Protokollteile sind nur dem potenziellen Teilnehmer*innenkreis einer nichtöffentlichen Fraktionssitzung zuzuleiten.
 

§ 4
Arbeitskreise

1. Die Fraktion richtet Arbeitskreise ein.
2. Jedes Mitglied der Fraktion wird mindestens einem Arbeitskreis zugeordnet.
3. Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte eine/n Koordinator*in und eine Stellvertretung.
4. Die Arbeitskreise entscheiden über Sachpunkte, Anträge und Anfragen im Rahmen des Kommunalwahlprogramms. Bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung oder bei strittigem Beratungsergebnis soll der betreffende Punkt zur weiteren Beratung an die Fraktion verwiesen werden.
5. Die Arbeitskreise tagen grundsätzlich öffentlich. Neben Mandatsträger*innen ist die Mitarbeit von Interessierten zu gewährleisten.
§ 5
Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung nimmt an den Fraktionssitzungen beratend teil.
2. Die Geschäftsführung verwaltet die von der Stadt zur Verfügung gestellte Fraktionskostenpauschale sowie Personalkostenzuschüsse und legt der Fraktion jährlich einen Finanzplan zur Beschlussfassung vor. Sie ist für einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis verantwortlich.
3. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion obliegt der Geschäftsführung in Ergänzung zu öffentlichen Stellungnahmen der Arbeitskreise und der Fraktionsmitglieder.
 

§ 6
Abstimmungen und Beschlüsse

1. Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
2. Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Bei Personalangelegenheiten muss auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes geheim abgestimmt werden.
3. Einzelne Fraktionsmitglieder dürfen grundsätzlich ohne Auftrag weder Abmachungen mit anderen Fraktionen treffen noch ihnen gegenüber verbindliche Erklärungen abgeben. Sollte aus Zeitgründen eine vorherige Befassung nicht möglich sein, so sind die Fraktionsmitglieder verpflichtet, die Fraktion unverzüglich über Abmachungen oder Erklärungen zu informieren.
4. Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion.
Mitglieder der Fraktion, die abweichend zu votieren beabsichtigen, haben dies vor der jeweiligen Sitzung der Fraktion mitzuteilen.
5. Die Fraktionsmitglieder sind bei der Befassung nichtöffentlicher Beratungsgegenstände zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Fraktionsmitglieder sind für die eigenständige Bearbeitung, Recherche, Kontaktpflege und Initiative in dem von ihnen gewählten Aufgabenbereich zuständig, die Hilfe durch die Angestellten der Fraktion steht ihnen zur Verfügung.
6. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erfolgt. Kann diese Ladungsfrist nicht eingehalten werden, ist sie beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.
 

§ 7
Finanzen

1. Die Deckung der Kosten, die durch die Arbeit der Fraktion entstehen, wird durch Fraktionsbeschluss auf der Grundlage eines Finanzplanes geregelt.
2. Zwei von der Fraktion zu bestellende Personen prüfen den Fraktionshaushalt/Verwendungsnachweis. Das Prüfungsergebnis ist der Fraktion mitzuteilen.
3. Für gewählte Funktionsträger*innen, die im Auftrag der Fraktion Aufgaben wahrnehmen, sowie der/die Vertreter*innen der Grünen in den Bezirksvertretungen gilt hinsichtlich der Mandatsträger*innenbeiträge § 3, Abs.5 und 6 Finanzordnung des KV.
 

§ 8
Ausschluss

1. Mitglieder der Fraktion, die den Bestimmungen dieses Statutes zuwiderhandeln, können zur Verantwortung gezogen werden.
2. Maßnahmen sind:
a) Missbilligung eines Verhaltens,
b) Ausschluss aus der Fraktion.
3. Über die Maßnahmen beschließt die Fraktion nach Anhörung der/des Betroffenen. Zum Ausschluss aus der Fraktion bedarf es eines mit Mehrheit von zwei Dritteln aller Fraktionsmitglieder gefassten Beschlusses der Fraktion.
 

§ 9
Annahme und Änderung des Statutes

1. Dieses Statut tritt durch Beschluss der Fraktion in Kraft und bedarf zur Änderung einer 2/3 Mehrheit der Fraktionsmitglieder. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit einer schriftlichen Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt ist. Sollte eine 2/3 Mehrheit wegen mangelnder Beteiligung von Fraktionsmitgliedern nicht erreichbar sein, wird zur nächsten Sitzung erneut eingeladen. Dann gilt die 2/3 Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder.
2. Die Änderung des Statuts tritt erst in der folgenden Sitzung der Fraktion in Kraft.
 

§ 10
Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Sätze oder Passagen dieses Statutes nicht dem geltenden Recht entsprechen, sind nur diese ungültig.
2. Im Zweifel gilt die Gemeindeordnung des Landes NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Oberhausen, 31.05.2021



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